Patient:innen mit Behinderungen sowie Ältere und Eltern mit kleinen Kindern profitieren von barrierefreien Praxen. Lesen Sie hier, was Sie rund um das Thema wissen müssen und welche Förderungsmöglichkeiten es für Ihren Praxisumbau gibt.
Muss eine Praxis barrierefreie sein?
Nein. Laut der ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention müssen medizinische Einrichtungen wie Arztpraxen zwar den gleichberechtigten Zugang gewährleisten, baurechtlich gilt dies mit Einschränkungen jedoch nur für Neubauten und Umnutzungen. Für Bestandspraxen gibt es kein entsprechendes Gesetz zu Barrierefreiheit.
Was ist eine barrierefreie Arztpraxis?
Eine barrierefreie Arztpraxis kann von allen Menschen ohne fremde Hilfe besucht werden. Auch die Behandlung von geistig oder körperlich behinderten Personen ist uneingeschränkt möglich.
Welche Barrieren gibt es in Arztpraxen?
Für körperlich und geistig behinderte Personen sowie für Ältere und Eltern mit Kinderwagen gibt es viele Barrieren in Arztpraxen. Dazu zählen unter anderem:
In etwa die Hälfte aller Befragten gab in einer Umfrage an, dass ihnen eine barrierefreie Praxis wichtig bis sehr wichtig ist. Dennoch ist aktuell nur in etwa jede dritte Praxis barrierefrei. Somit ist das Recht auf eine freie Arztwahl für viele Menschen in Deutschland de facto stark eingeschränkt. Doch welche Barrieren können den Besuch Ihrer Praxis behindern?
Im Praxiskontext gibt es viele Hindernisse für körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen sowie für Eltern mit kleinen Kindern. Diese lassen sich in drei Kategorien aufteilen: den Zugang zu Praxis, die Nutzung der Praxisräume und die Kommunikation.
Tipp: Auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden Sie eine Checkliste „Ist Ihre Praxis barrierefrei?“
Bereits zur Praxis und in das Praxisgebäude zu gelangen, kann für viele Menschen schwierig sein. Barrieren beim Zugang zur Praxis lassen sich unter anderem an diesen Merkmalen erkennen:
In der Praxis angekommen, gibt es oft weitere Barrieren.
In den Praxisräumlichkeiten angekommen, gibt es meist weitere Hindernisse. Diese Barrieren erschweren die Nutzung der Räumlichkeiten:
Auch in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Praxispersonal und den Patient:innen können Barrieren bestehen.
Nicht nur physische Hindernisse machen vielen Patient:innen den Praxisbesuch unmöglich. Oft bestehen in der Kommunikation Schwierigkeiten insbesondere für geistig behinderte, seh- oder hörgeschädigte Personen sowie Personen ohne Deutschkenntnisse. Zu diesen gehören unter anderem:
Die Liste an Einschränkungen ist lang, denn Barrieren können nahezu überall bestehen. Doch was wird unter Barrierefreiheit in Arztpraxen verstanden?
Barrierefreiheit bedeutet, dass alle Patient:innen Ihre Praxis besuchen und behandelt werden können, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.
Eine vollständig barrierefreie Praxis ist aktuell leider noch nicht der Standard. In vielen Gebäuden gibt es zum Beispiel keinen Fahrstuhl oder Möglichkeiten, in unmittelbarer Nähe zu parken. Nicht immer ist es möglich, die gesamte Praxis entsprechend aufzurüsten. Dennoch erkennen immer mehr Ärzt:innen das grundlegende Problem und sorgen im Rahmen des Möglichen für Barrierefreiheit und planen diese beim Praxiskauf oder -bau entsprechend der gesetzlichen Regelungen mit ein.
Es gibt aktuell wenige Vorschriften zur Barrierefreiheit für bestehende Arztpraxen. Seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes 2019 müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen jedoch zumindest online über die Zugangsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen informieren.
Anders sieht es für Neubauten oder Umnutzungen von bestehenden Räumlichkeiten aus.
Planen Sie aktuell ein neues Praxisgebäude, so ist eine bauliche Barrierefreiheit Pflicht. Die Musterbauordnung, die als Vorlage für die Landesbauverordnungen gilt, schreibt unter § 50 Barrierefreies Bauen insbesondere für Einrichtungen des Gesundheitswesens vor: „Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.“
Es gibt jedoch auch hier Einschränkungen. Ausnahmen von der gesetzlichen Pflicht zur Barrierefreiheit können laut § 50 Absatz 3 folgende sein:
Trifft einer oder mehrere dieser Punkte auf Ihr Projekt zu, so ist es möglich, dass Sie von der Pflicht zur Erfüllung der Barrierefreiheit entbunden sind.
Hinweis: Im Zweifel wenden Sie sich frühzeitig an das zuständige Bauamt oder an einen spezialisierten Anwalt für eine fachkundige Einschätzung.
Falls Sie die finanzielle Investition Sorgen bereitet, so können Zuschüsse eine gewisse Erleichterung schaffen.
Sie ziehen einen Umbau Ihrer Praxis in Betracht, um für noch mehr Menschen erreichbar zu sein? Dann profitieren Sie möglicherweise von diversen Förderprogrammen und -krediten. Diese Ausschreibungen könnten für Sie geeignet sein:
Je nach Projekt können Renovierungen schnell eine sehr zeitintensive Angelegenheit werden. Wenn Sie schon heute kurzfristig Barrieren abbauen möchten, helfen digitale Tools – zum Beispiel für die Anamnese.
Dank Nelly wird die Anamnese ganz einfach barrierefrei. Denn Sie können Ihren Patient:innen Fragebögen und Informationsblätter mehrsprachig und auch in leichter Sprache digital zur Verfügung stellen. Außerdem ermöglicht Nelly es ihnen, Informationen – zum Beispiel zur Barrierefreiheit in Ihrer Praxis – mit Ihren Patient:innen zu teilen. So geht’s:
*Ausgenommen ist die initiale Einwilligungserklärung zur Rechnungsabtretung im Dentalbereich nach GOZ §6 welche schriftlich unterschrieben werden muss. Mehr Informationen zu diesem Thema in unseren FAQs.