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IGeL: Ein Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten

Leitfaden
21.03.2023
:
Laura Hauck

Obwohl einige Patientinnen und Patienten individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) aktiv nachfragen, wird ihr Einsatz oft kritisiert. Ärztinnen und Ärzten wird immer wieder unterstellt, dass sie nur aus finanziellen Interessen IGeL empfehlen. Lesen Sie in diesem Leitfaden, was es bei individuellen Gesundheitsleistungen für Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten zu beachten gilt.

IGel

Einleitung

 „Diese Leistung übernimmt die Krankenkasse leider nicht“ - hören Patientinnen und Patienten auf Nachfrage nach zusätzlichen Vorsorge-, Früherkennungs- oder kosmetischen Maßnahmen immer wieder. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt sich bei der nachgefragten Behandlung um eine sogenannte „IGeL“, die der Patient aus eigener Tasche bezahlen muss.

Was sind IGeL?

Die Abkürzung „IGeL“ steht für „individuelle Gesundheitsleistungen“. Es handelt sich hierbei um Diagnose- und Therapiemethoden oder Serviceleistungen, die von den Patientinnen und Patienten auf eigene Kosten freiwillig in Anspruch genommen werden. Ärztinnen und Ärzte stehen den Patientinnen und Patienten in diesen Fällen gerne beratend zur Seite und schlagen auch selbst zusätzliche Leistungen vor, wenn sie diese für nützlich erachten. Die Entscheidung für oder gegen eine zusätzliche Behandlung liegt am Ende aber natürlich bei den Patientinnen und Patienten.

IGeL steht für individuelle Gesundheitsleistungen

Darum werden individuelle Gesundheitsleistungen nicht von den Krankenkassen übernommen

IGeL gelten als nicht als medizinisch notwendig und sind daher nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten. Damit die entsprechenden Gesundheitsleistungen in den Leistungskatalog aufgenommen werden, müssen sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf Qualität und Wirksamkeit nach neustem Stand der Wissenschaft überprüft werden. Erst dann können die Leistungen über die Versicherungen abgerechnet werden.

Wer bietet Selbstzahlerleistungen an?

Die meisten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bieten Zusatzleistungen in unterschiedlichem Umfang an. Die Gründe dafür sind verschieden:

Gründe verschiedener Zusatzleistungen

Nur sehr wenige Gesundheitsversorger:innen schließen Zusatzleistungen grundsätzlich aus. Denn auch die Bundesärztekammer wertet IGeL als „vertretbare Leistungen“², deren Durchführung im Ermessen der Behandlerinnen und Behandler liegt.

Diese IGeL gibt es

Das Angebot an Selbstzahlerleistungen ist sehr groß. Eine verbindliche Liste existiert allerdings nicht. Quasi in jedem Fachbereich können Patient:innen Zusatzleistungen in Anspruch nehmen. Zu den „beliebtesten“ IGeL gehören:

  • Augeninnendruckmessung (Glaukom-Früherkennung)
  • Ultraschalluntersuchungen von Brust und Bauchraum
  • PSA-Test (Prostatakrebs-Früherkennung)
  • Entfernung von Tätowierungen
  • Reiseimpfungen

Da nicht alle IGeL risikoarm sind, sollte vor der Durchführung immer ein ausführliches Aufklärungsgespräch erfolgen.

Darauf sollten Sie als Ärztin oder Arzt bei der Beratung zu individuellen Gesundheitsleistungen achten

Nutzen, Risiken und Kosten: Rund um IGeL gibt es einiges zu berücksichtigen, damit Patient:innen eine informierte Entscheidung treffen können. Dafür ist das Arzt-Patienten-Gespräch essentiell.

So können Sie Patient:innen auf IGeL hinweisen

Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten offen, Ihre Patientinnen und Patienten auf Ihr Angebot an Zusatzleistungen hinzuweisen. 

Achtung: Für zusätzliche Gesundheitsleistungen gelten strenge Gesetze. Als Faustregel gilt: Sie dürfen für IGeL werben, müssen Ihrem Patientinnen oder Patienten jedoch vorrangig über die Behandlungen aufklären, die seine Krankenkasse übernimmt. Auf keinen Fall dürfen Sie Ihrem Patienten eine IGeL aufdrängen!³ Im Zweifelsfall beraten Sie gerne spezialisierte Rechtsanwälte Sie zu diesem Thema.

Informationen im Netz: Homepage, Social Media und Co.

Im digitalen Zeitalter bietet es sich an, die Praxis-Homepage, Social-Media-Kanäle oder Ihre Profile auf Ärzteportalen zu nutzen, um auf Ihr Leistungsportfolio hinzuweisen. Gerade jüngere Patientinnen und Patienten informieren sich häufig im Internet, bevor sie sich für eine Praxis entscheiden. Eine aussagekräftige Onlinepräsenz kann also der ausschlaggebende Faktor sein, durch den Sie sich von der Konkurrenz abheben.

Informationen im Netz

Analog informieren mit Flyern und in Gesprächen

Natürlich können Sie auch analog auf Ihre Leistungen hinweisen. Zum Beispiel indem Sie Flyer mit Informationen zu Ihren Leistungen in den Praxisräumen auslegen. Nicht zu unterschätzen ist auch das Patientengespräch selbst! Im persönlichen Austausch können Sie nicht nur direkt auf IGeL hinweisen, sondern individuell auf Fragen reagieren.

Tipps für das Patientengespräch

Nicht immer fällt es leicht, mit Patientinnen oder Patienten über individuelle Gesundheitsleistungen zu sprechen. Schließlich möchten Ärztinnen und Ärzte nur ungern als Verkäuferinnen und Verkäufer wahrgenommen werden. Ein kommerzieller Auftritt kann nicht nur den Gesprächsverlauf negativ beeinflussen, sondern auch das Vertrauensverhältnis nachhaltig belasten. Im Zentrum Ihrer IGeL-Beratung sollten also immer die individuelle Situation des Patienten sowie die Vor- und Nachteile der medizinischen Leistung stehen. Somit befähigen Sie Ihren Patienten, eine freie, informierte und individuelle Entscheidungen für sich und seine Gesundheit zu treffen. 

Leitfaden für Patientengespräche über Selbstzahlerleistungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung gibt Ärztinnen und Ärzte konkrete Hinweise für die Arzt-Patienten-Kommunikation zum Thema IGeL. Zu diesen gehören unter anderem:

  1. Erläutern Sie Ihren Patientinnen und Patienten, warum die Leistung aus medizinischer Perspektive ratsam ist.
  2. Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten auf verständliche Art über vorhandene wissenschaftliche Belege für den Nutzen der Leistung.
  3. Klären Sie über Risiken und Nebenwirkungen der Leistung auf.
  4. Halten Sie das Gespräch werbefrei und beraten Sie ohne Verkaufsabsicht, damit sich Ihre Patientinnen und Patienten nicht bedrängt fühlen.
  5. Stellen Sie Ihren Patientinnen und Patienten weitere Informationen zur Verfügung.
  6. Weisen Sie Ihre Patientinnen und Patienten darauf hin, dass sie in Ruhe über das Angebot nachdenken dürfen und nicht sofort entscheiden müssen. 
  7. Erläutern Sie den konkreten Ablauf von der schriftlichen Behandlungsvereinbarung über die Durchführung bis zur Rechnungsstellung. So wissen Ihre Patientinnen und Patienten, welche Schritte zu welchem Zeitpunkt erfolgen.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Das sollten Sie als Patientinnen und Patienten bei IGeL beachten

Wichtig ist, dass Sie als Patientin oder Patient den individuellen Nutzen und die Risiken einer IGeL vor der Behandlung abwägen. Ihre behandelnden Ärztinnen oder Ärzte beraten Sie ausführlich unter medizinischen Gesichtspunkten. 

Hier finden Sie im Internet Informationen

Fall Sie über das Arztgespräch hinaus zu IGeL recherchieren möchten, ist das Internet eine gute Anlaufstelle. Jedoch sind nicht alle Webseiten seriös und unabhängig. Eine vertrauenswürdige Quelle ist der IGeL-Monitor des Spitzenverbandes der Krankenkassen. Dort finden Sie eine Übersicht über beliebte Selbstzahlerleistungen, die entsprechend ihres potenziellen Nutzens und der möglichen Risiken von Fachleuten bewertet wurden. 

Tipps für das Arztgespräch

Analog zum Leitfaden für Ärztinnen und Ärzte hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung auch Hinweise für Patient:innen zusammengestellt. Diese helfen Ihnen dabei zu erkennen, ob Sie gut beraten werden. Denn ein informatives Arztgespräch ohne werbenden Charakter ist wichtig für Ihre Entscheidungsfindung. 

Diese Gütekriterien sollte das Arztgespräch erfüllen:

Gütekriterien

Tipp: Die ausführliche IGeL-Checkliste für Patient:innen finden Sie bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Behandlungsvertrag und Rechnung: Darauf kommt es an

Wenn Sie eine IGeL anbieten oder in Anspruch nehmen, sind sowohl ein schriftlicher Behandlungsvertrag als auch eine Rechnung Pflicht.

Behandlungsverträge und Rechnungen

Das steht im Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag wird vor der Durchführung der IGeL zwischen Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient geschlossen. Unabhängig von der jeweiligen Leistung muss er folgende Punkte beinhalten:

  • Konkrete Leistungsbeschreibung
  • Kostenvoranschlag gemäß der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte⁴
  • Erklärung, dass die Leistung von Patientenseite gewünscht ist Erklärung, dass es sich bei der Leistung nicht um eine kassenärztliche Leistung handelt

Gebührenrahmen für IGeL-Rechnungen

Die formalen Vorgaben für die IGeL-Rechnung regelt die Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte. Hier sind für jede Leistung feste Gebührenrahmen angegeben. Falls der Rechnungsbetrag von der veranschlagten Summe im Behandlungsvertrag abweicht, sollten Sie als Patientin oder Patient nachfragen und sich die Differenz begründen lassen! 

So rechnen Sie individuelle Gesundheitsleistungen ab!

Für viele Ärztinnen und Ärzte ist sie vor allem eine bürokratische Herausforderung: die Abrechnung von IGeL. Da sie nicht über die Krankenkasse, sondern von den Patientinnen und Patienten selbst gezahlt werden, sind Anpassungen des Abrechnungsprozesses notwendig. Schließlich soll der Vorgang für beide Seiten so effizient wie möglich sein. Hierbei hilft Ihnen die Software von Nelly, mit der Sie Selbstzahlerleistungen besonders einfach und nutzerfreundlich abrechnen können. 

Abrechnung leicht gemacht mit Nelly

Für Nelly ist kein Spezialwissen notwendig, denn der Abrechnungsprozess erfolgt ganz einfach in drei Schritten:

  1. Ihre Patientinnen und Patienten wählen die Zahlungsmethode direkt an ihrem eigenen  Smartphone. 
  2. Nelly verschlüsselt die Daten nach höchsten Sicherheitsstandards.
  3. Die Abrechnung wird von Nelly automatisch initiiert.

    Doch damit nicht genug! Mit Nelly können Sie Ihren Patientinnen und Patienten auch Behandlungsverträge zukommen lassen. Natürlich DSGVO-konform.

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