Zahnärztliche sowie kieferorthopädische Leistungen sind ein elementarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Insbesondere Zahnreinigungen, Zahnspangen und Veneers sind beliebte Vorsorgebehandlungen beziehungsweise Instrumente zur Korrektur von Fehlstellungen bei Kindern, Jugendlichen wie auch Erwachsenen. So gaben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2018 etwa 1,15 Milliarden Euro alleine für KFO-Leistungen aus.¹ Jedoch nicht für jede Maßnahme und Behandlung übernehmen die Versicherungen die Kosten. Denn auch zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.²
Durch diese Einschränkungen ergeben sich für viele Ärzt:innen Herausforderungen bei der Abrechnung. Schließlich wünschen immer mehr Patient:innen Leistungen, die von der Kasse lediglich bezuschusst werden oder die sie vollständig privat zahlen müssen. Dies verkompliziert oftmals den Prozess der Rechnungsstellung, da unterschiedliche rechtliche Grundlagen in Bezug auf das ärztliche Honorar gelten. Doch welche sind das konkret und wie lassen sich die Kosten für Selbstzahler- und Kassenleistungen berechnen?
So funktioniert die Abrechnung nach BEMA
Grundsätzlich werden vertragsärztliche Leistungen („Kassenleistungen“) nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet.
In der BEMA wird nur aufgeführt, was die Krankenkassen aufgrund der gesetzlichen Leistungspflicht teilweise oder vollständig übernehmen. Insgesamt rechnen Zahnärzt:innen jährlich über 100 Millionen Behandlungsfälle ab!
So ist der BEMA aufgebaut
Der BEMA umfasst fünf Teile. Für Kieferorthopäd:innen ist insbesondere der dritte Teil relevant.
- Teil 1: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
- Teil 2: Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels
- Teil 3: Kieferorthopädische Behandlungen
- Teil 4: Systematische Behandlung von Parodontopathien
- Teil 5: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Sie können den BEMA ganz einfach online aufrufen und die Leistungen, die Sie abrechnen wollen, über die Suchfunktion digital ausfindig machen.
Kostenermittlung nach der BEMA
Jede vertragszahnärztliche Leistung verfügt über eine eigene Nummer, Leistungsbeschreibung und Bewertungszahl.
Beispiel: Die ,,Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung” in Teil 1 der BEMA hat die Nummer 01 und die Bewertungszahl 18.
Die Bewertungszahl wird mit einem Punktwert multipliziert, um die Kosten zu ermitteln, die die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistung vergüten. Der Punktwert gilt auf Länderebene und unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Einzige Ausnahme: Der Punktwert für Teil 5, die Versorgung mit Zahnersatz und Kronen, wird auf Bundesebene festgelegt.
Beispiel: Für Patient:innen in Berlin, die bei der AOK versichert sind, beträgt die aktuelle Punktezahl für KCH/PAR/KB-Leistungen 1,1479.³ Für die eingehende Untersuchung ergibt sich daraus folgende Kostenberechnung: 18 x 1,1479 = 20,6622 Euro.
Patient:innen, die nicht gesetzlich versichert sind, können selbstverständlich die gleichen Behandlungen in Anspruch nehmen. Diese ist jedoch anders, und zwar nach GOZ abzurechnen, da sie privat gezahlt wird.