Elektronische Unterschriften im Gesundheitswesen: Orientierungshilfe für Zahnärzte

Viele bürokratische Prozesse erschweren es dem Gesundheitswesen in Deutschland, digitaler zu werden. Mit Nelly können bereits jetzt wichtige Dokumente digital abgewickelt werden. Die folgende Orientierungshilfe soll Sie bei der Nutzung von Nelly unterstützen und einen Überblick über Dokumente im Dentalbereich geben, die einer Schriftformerfordernis unterliegen.

19.3.2024
Digitalisierung
5
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© Pexels

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Die Digitalisierung hat in den letzten Jahren nahezu jeden Lebensbereich revolutioniert. Doch in Deutschland hinkt die Entwicklung in einigen Sektoren, vor allem im Vergleich mit anderen Ländern, noch hinterher. Insbesondere im Gesundheitswesen werden digitale Fortschritte oft von bürokratischen Regelungen gebremst, die eine effiziente digitale Transformation erschweren.

An dieser Stelle eine kurze Veranschaulichung: Die Schriftform bei Füllungen im zahnmedizinischen Bereich gemäß § 28 Abs. 2 SGB V wurde vor 27 Jahren unter der Regierung von Helmut Kohl etabliert. Damals hatten 3% der deutschen Bevölkerung einen Internetzugang über ihr Modem, an Smartphones war nicht zu denken. Die Regierung Merkel führte daher 2019 die elektronische Form bei Füllungen im kieferorthopädischen Bereich mit § 29 Abs. 7 SGB V ein. Dies wurde jedoch nicht einheitlich für alle Behandlungen und Fachbereiche geregelt. 

Dokumente mit Schriftformerfordernis

Manche Zahnarztpraxen sind sich daher unsicher, welche Dokumente nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung noch in „Schriftform“, also händisch, unterzeichnet werden müssen und welche unbedenklich mit Nelly digital unterzeichnet werden können. Vor dem Hintergrund, dass diese Verantwortung sowie die Dokumentationspflichten in den Verantwortungsbereich des Zahnarztes fallen, sorgen sich einige Praxen hierbei etwa um einen Honorarausfall oder wollen Rechtssicherheit.

Daher soll die vorliegende Orientierungshilfe aufklären, welche Dokumente zum jetzigen Zeitpunkt laut Gesetzestext eindeutig einer Schriftformerfordernis unterliegen:

Abrechnung, § 10 Abs. 6 GOZ

Die erste Unterschrift von Neupatienten für die Patienteneinwilligungen zur Übermittlung von Daten zum Zwecke der Abrechnung. (EWE - Einwilligungserklärung für Fakturier)

Honoarvereinbarung, § 2 Abs. 1,2 GOZ

Diese Honorarvereinbarung kommt zum Einsatz, wenn der Faktor von 3,5 überschritten wird. Das bedeutet: Bei einer abweichenden Gebührenhöhe muss vor Beginn der Behandlung die Honorarvereinbarung erstellt und vom Patienten in Schriftform unterzeichnet worden sein.

Dies ist bei der Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ insbesondere zu beachten:

  • Abschluss der Vereinbarung vor Behandlungsbeginn
  • Schriftform
  • keine Pauschalvereinbarung
  • Hinweis, Erstattungsstelle wird gegebenenfalls nicht alles erstatten
  • Aushändigung eines Abdrucks an den Patienten

Verlangensleistungen, § 2 Abs. 3 GOZ

Unter Verlangensleistungen versteht man alle Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind. Wie auch bei der Honorarvereinbarung muss hier vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt und unter Wahrung der Schriftform unterschrieben werden. Dieser HKP muss insbesondere die Leistung mit der entsprechenden Vergütung sowie einen Hinweis auf Verlangensleistung inklusive dem Hinweis auf eventuelle Nichterstattung beinhalten.

Beispiele für Verlangensleistungen:

  • Füllungsaustausch, weil Zahnfarbe nicht gefällt (Füllung ist aber intakt)
  • Neue Krone, weil die Form nicht gefällt (Kronenränder sind aber suffizient)
  • Kosmetische Zahnumformung (z.B. Schließung einer Frontzahnlücke)
  • Zweitprothese / Reiseprothese
  • Bleaching
  • Zahnsteinchen

Mehrkostenvereinbarung MKV Füllung, § 28 Abs. 2 SGB V

Bei der Füllungstherapie kann der Patient zwischen der Kassenfüllung und einer Füllung mit Zuzahlung wählen. Nur in den Fällen, in denen der Patient sich für eine Füllung außerhalb der Kassenversorgung entscheidet, ist die Schriftform nötig. Denn hier trägt der Patient die Mehrkosten selbst und muss diese Mehrkostenvereinbarung daher vor Beginn der Behandlung unterzeichnen.

Bald weniger bürokratische Hürden im Gesundheitswesen

Die gute Nachricht: In Zukunft werden sich in Deutschlands Zahnarztpraxen voraussichtlich immer mehr Dokumente wirksam digital signieren lassen. Die Bundesregierung hat vor Kurzem Eckpunkte zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Darin wird angestrebt, die elektronische Form bzw. die Textform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Regelform zu machen und die Schriftform nur noch als Ersatzform zur elektronischen Form zu verwenden. 

Das bedeutet konkret: Die elektronische Schriftform soll zum zukünftigen Standard im Rechtsverkehr werden. Zahlreiche Schriftformerfordernisse werden aufgehoben. Zusätzlich soll mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) der weitere Rahmen für ein modernes und digital gestütztes Gesundheitswesen geschaffen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Orientierungshilfe lediglich zu Informationszwecken erstellt wurde, keine rechtlich verbindliche Wirkung hat und mit dieser auch keine Rechtsberatung verbunden ist. Zudem wurde diese Orientierungshilfe nur im Hinblick auf zivilrechtliche Formerfordernisse erstellt. Wir haben dieses Dokument auf Grundlage von umfangreichen Recherchen und anwaltlichen Gutachten zusammengetragen. Die endgültige Verantwortung für die Unterzeichnung von Dokumenten liegt weiterhin in der Eigenverantwortung der Ärzte.

Die Digitalisierung hat in den letzten Jahren nahezu jeden Lebensbereich revolutioniert. Doch in Deutschland hinkt die Entwicklung in einigen Sektoren, vor allem im Vergleich mit anderen Ländern, noch hinterher. Insbesondere im Gesundheitswesen werden digitale Fortschritte oft von bürokratischen Regelungen gebremst, die eine effiziente digitale Transformation erschweren.

An dieser Stelle eine kurze Veranschaulichung: Die Schriftform bei Füllungen im zahnmedizinischen Bereich gemäß § 28 Abs. 2 SGB V wurde vor 27 Jahren unter der Regierung von Helmut Kohl etabliert. Damals hatten 3% der deutschen Bevölkerung einen Internetzugang über ihr Modem, an Smartphones war nicht zu denken. Die Regierung Merkel führte daher 2019 die elektronische Form bei Füllungen im kieferorthopädischen Bereich mit § 29 Abs. 7 SGB V ein. Dies wurde jedoch nicht einheitlich für alle Behandlungen und Fachbereiche geregelt. 

Dokumente mit Schriftformerfordernis

Manche Zahnarztpraxen sind sich daher unsicher, welche Dokumente nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung noch in „Schriftform“, also händisch, unterzeichnet werden müssen und welche unbedenklich mit Nelly digital unterzeichnet werden können. Vor dem Hintergrund, dass diese Verantwortung sowie die Dokumentationspflichten in den Verantwortungsbereich des Zahnarztes fallen, sorgen sich einige Praxen hierbei etwa um einen Honorarausfall oder wollen Rechtssicherheit.

Daher soll die vorliegende Orientierungshilfe aufklären, welche Dokumente zum jetzigen Zeitpunkt laut Gesetzestext eindeutig einer Schriftformerfordernis unterliegen:

Abrechnung, § 10 Abs. 6 GOZ

Die erste Unterschrift von Neupatienten für die Patienteneinwilligungen zur Übermittlung von Daten zum Zwecke der Abrechnung. (EWE - Einwilligungserklärung für Fakturier)

Honoarvereinbarung, § 2 Abs. 1,2 GOZ

Diese Honorarvereinbarung kommt zum Einsatz, wenn der Faktor von 3,5 überschritten wird. Das bedeutet: Bei einer abweichenden Gebührenhöhe muss vor Beginn der Behandlung die Honorarvereinbarung erstellt und vom Patienten in Schriftform unterzeichnet worden sein.

Dies ist bei der Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ insbesondere zu beachten:

  • Abschluss der Vereinbarung vor Behandlungsbeginn
  • Schriftform
  • keine Pauschalvereinbarung
  • Hinweis, Erstattungsstelle wird gegebenenfalls nicht alles erstatten
  • Aushändigung eines Abdrucks an den Patienten

Verlangensleistungen, § 2 Abs. 3 GOZ

Unter Verlangensleistungen versteht man alle Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig sind. Wie auch bei der Honorarvereinbarung muss hier vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan (HKP) erstellt und unter Wahrung der Schriftform unterschrieben werden. Dieser HKP muss insbesondere die Leistung mit der entsprechenden Vergütung sowie einen Hinweis auf Verlangensleistung inklusive dem Hinweis auf eventuelle Nichterstattung beinhalten.

Beispiele für Verlangensleistungen:

  • Füllungsaustausch, weil Zahnfarbe nicht gefällt (Füllung ist aber intakt)
  • Neue Krone, weil die Form nicht gefällt (Kronenränder sind aber suffizient)
  • Kosmetische Zahnumformung (z.B. Schließung einer Frontzahnlücke)
  • Zweitprothese / Reiseprothese
  • Bleaching
  • Zahnsteinchen

Mehrkostenvereinbarung MKV Füllung, § 28 Abs. 2 SGB V

Bei der Füllungstherapie kann der Patient zwischen der Kassenfüllung und einer Füllung mit Zuzahlung wählen. Nur in den Fällen, in denen der Patient sich für eine Füllung außerhalb der Kassenversorgung entscheidet, ist die Schriftform nötig. Denn hier trägt der Patient die Mehrkosten selbst und muss diese Mehrkostenvereinbarung daher vor Beginn der Behandlung unterzeichnen.

Bald weniger bürokratische Hürden im Gesundheitswesen

Die gute Nachricht: In Zukunft werden sich in Deutschlands Zahnarztpraxen voraussichtlich immer mehr Dokumente wirksam digital signieren lassen. Die Bundesregierung hat vor Kurzem Eckpunkte zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Darin wird angestrebt, die elektronische Form bzw. die Textform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Regelform zu machen und die Schriftform nur noch als Ersatzform zur elektronischen Form zu verwenden. 

Das bedeutet konkret: Die elektronische Schriftform soll zum zukünftigen Standard im Rechtsverkehr werden. Zahlreiche Schriftformerfordernisse werden aufgehoben. Zusätzlich soll mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) der weitere Rahmen für ein modernes und digital gestütztes Gesundheitswesen geschaffen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Orientierungshilfe lediglich zu Informationszwecken erstellt wurde, keine rechtlich verbindliche Wirkung hat und mit dieser auch keine Rechtsberatung verbunden ist. Zudem wurde diese Orientierungshilfe nur im Hinblick auf zivilrechtliche Formerfordernisse erstellt. Wir haben dieses Dokument auf Grundlage von umfangreichen Recherchen und anwaltlichen Gutachten zusammengetragen. Die endgültige Verantwortung für die Unterzeichnung von Dokumenten liegt weiterhin in der Eigenverantwortung der Ärzte.

Annika Seidel

Marketing & Communications Manager @Nelly

Annika Seidel verantwortet den Blog, das Branding sowie die Content-Strategie von Nelly.

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