Das Wichtigste in Kürze
- Die meisten Behandlungsfehler-Vorwürfe bestätigen sich nicht – entkräften müssen Sie den Vorwurf trotzdem, und zwar allein mit Ihrer Behandlungsakte.
- Fehlt die Aufzeichnung einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme, vermutet das Gesetz, dass Sie diese Maßnahme nicht durchgeführt haben.
- Seit dem 6. Februar 2026 haben Patienten Anspruch auf eine unverzügliche und erstmals kostenlose Kopie ihrer vollständigen Behandlungsakte.
Ein Brief einer Anwaltskanzlei liegt auf Ihrem Schreibtisch. Es geht um eine Implantation, die zwei Jahre zurückliegt. Der Patient klagt über eine Sensibilitätsstörung im Unterkiefer und lässt vortragen, über dieses Risiko sei er nie aufgeklärt worden. Gefordert wird zunächst nur eines: die vollständige Behandlungsakte.
Sie erinnern sich an den Fall. Sie wissen, dass Sie das Aufklärungsgespräch geführt haben, ausführlich sogar. Die Frage ist nur: Steht das auch so in Ihrer Akte? Denn ab jetzt zählt nicht mehr, an was Sie sich erinnern, sondern ausschließlich das, was Sie dokumentiert haben.
Wie häufig treffen Behandlungsfehler-Vorwürfe Zahnarztpraxen wirklich?
Die Zahnmedizin lag 2025 mit 1.043 begutachteten Verdachtsfällen bei 8,9 Prozent aller Behandlungsfehler-Vorwürfe in Deutschland und damit auf Rang vier der Fachgebiete. Das geht aus der Jahresstatistik zur Behandlungsfehler-Begutachtung hervor, die der Medizinische Dienst am 20. August 2026 vorgelegt hat.
Die zentralen Zahlen für 2025 im Überblick:
- 11.735 Gutachten: So viele fachärztliche Begutachtungen zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellte der Medizinische Dienst bundesweit.
- 3.098 bestätigte Fehler mit Schaden: Das entspricht rund einem Viertel aller geprüften Fälle.
- 2.700 kausale Fälle: Nur hier war der Fehler nachweislich ursächlich für den Schaden.
- 1.043 Fälle in der Zahnmedizin: Rang vier hinter Orthopädie und Unfallchirurgie, Innerer Medizin und Frauenheilkunde.
- 4.073 ambulante Fälle: Ein Drittel aller Vorwürfe betrifft nicht die Klinik, sondern die Praxis.
Warum steht die Zahnmedizin besonders im Fokus?
In der Zahnmedizin lag der Anteil der tatsächlich festgestellten Fehler 2025 bei 36,1 Prozent. In den meisten anderen Fachgebieten bewegte er sich zwischen 22,7 und 28,2 Prozent. Nur die Pflege liegt mit 62,6 Prozent darüber.
Für Sie bedeutet das zweierlei.
Erstens: Ein Vorwurf gegen Ihre Praxis wird statistisch häufiger bestätigt als ein Vorwurf gegen die meisten anderen Fachgebiete. Der Grund liegt nicht zwingend in schlechterer Behandlungsqualität. Zahnärztliche Ergebnisse sind für Patienten unmittelbar sicht- und spürbar, Abweichungen fallen entsprechend schneller auf und werden häufiger geltend gemacht.
Zweitens: Knapp zwei von drei Vorwürfen bestätigen sich trotzdem nicht. Sie haben in diesen Fällen korrekt gearbeitet – und müssen das dennoch beweisen.
Gelingt Ihnen das nicht, kostet Sie ein unbegründeter Vorwurf Schadensersatz, Honorarrückforderungen, Verfahrenskosten und Monate an Nerven. Der Unterschied zwischen einem erledigten und einem teuren Vorwurf liegt fast nie in der Behandlung. Er liegt in der Akte.
Warum entscheidet Ihre Behandlungsakte über den Ausgang?
Fehlt in Ihrer Behandlungsakte die Aufzeichnung einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme, vermutet das Gesetz, dass Sie diese Maßnahme nicht durchgeführt haben. Diese Regel steht in § 630h Absatz 3 BGB und ist der Hebel, der über die meisten Arzthaftungsverfahren entscheidet.
Was genau vermutet das Gesetz – und was nicht?
Die Reichweite dieser Vorschrift wird häufig zu weit ausgelegt. Zur Abgrenzung:
- Vermutet wird: dass die nicht dokumentierte Maßnahme unterblieben ist
- Nicht vermutet wird: dass Ihnen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist
- Widerlegbar ist die Vermutung: allerdings nicht mit Ihrer Erinnerung an einen Termin, der drei Jahre zurückliegt
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Zurück zum Szenario vom Anfang. Steht das Aufklärungsgespräch über das Risiko einer Nervschädigung nicht in Ihrer Akte, geht das Gericht davon aus, dass es nicht stattgefunden hat.
Damit fehlt die wirksame Einwilligung. Der Eingriff wird rechtlich zur Körperverletzung – unabhängig davon, wie sauber Sie operiert haben.
Welche zweite Vermutungsregel sollten Sie kennen?
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wird nach § 630h Absatz 5 BGB vermutet, dass er für die Verletzung ursächlich war. Dann müssen Sie beweisen, dass Ihr Fehler den Schaden nicht verursacht hat.
Auch diesen Gegenbeweis führen Sie ausschließlich über Ihre Unterlagen. Ihre Behandlungsakte ist im Streitfall also nicht Ihre Verwaltung. Sie ist Ihr einziges Beweismittel.
Was hat sich seit Februar 2026 für Ihre Praxis geändert?
Seit dem 6. Februar 2026 haben Patienten einen gesetzlichen Anspruch darauf, unverzüglich Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte zu erhalten – und die erste Abschrift davon unentgeltlich. Das regelt der neu gefasste § 630g BGB, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts.
Für Ihre Praxis bedeutet das drei konkrete Verschiebungen.
Die Kostenhürde ist weg: Bisher haben viele Zahnarztpraxen Abschriften gegen Kostenerstattung herausgegeben. Für die erste Kopie ist das nicht mehr zulässig, unabhängig davon, ob sie digital oder auf Papier erfolgt. Für weitere Kopien dürfen Sie weiterhin angemessene Kosten berechnen.
Die Akte muss elektronisch bereitgestellt werden können: Der Anspruch umfasst ausdrücklich auch elektronische Abschriften. Praxen, die Teile ihrer Dokumentation noch auf Papier führen, in Karteikarten oder in separaten Ordnern für Einwilligungen, stehen hier vor einem Aufwandsproblem – und zwar unter Zeitdruck, denn die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.
Der Gesetzgeber spricht jetzt von der Behandlungsakte: Die § 630f bis 630h BGB verwenden durchgehend den Begriff „Behandlungsakte“ statt „Patientenakte“. Inhaltlich ändert das nichts, für Ihre internen Dokumente und Patienteninformationen lohnt sich die sprachliche Anpassung dennoch.
Unterm Strich ist die Schwelle gesunken, ab der ein Patient Ihre Dokumentation überhaupt zu Gesicht bekommt. Und praktisch jeder Behandlungsfehlervorwurf beginnt genau damit: mit der Anforderung der Akte.
Was fordert die AOK – und was würde eine gesenkte Beweislast für Sie bedeuten?
Die AOK fordert, dass für den Nachweis des Zusammenhangs zwischen Fehler und Schaden künftig eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent ausreicht. Anlässlich der Behandlungsfehler-Statistik und erneut zum Tag des Patienten im Januar 2026 hat der AOK-Bundesverband diese Forderung aus seinem Positionspapier zur Weiterentwicklung der Patientenrechte bekräftigt.
Bisher gilt ein strengerer Maßstab: Patienten müssen eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Kausalität belegen. Die AOK argumentiert, dass medizinische Laien diese Hürde in der Regel nicht überwinden können und viele Betroffene einem Verdacht deshalb gar nicht erst nachgehen.
Ordnen Sie das richtig ein: Das ist eine politische Forderung, kein geltendes Recht. Für Ihre Praxis ändert sich heute nichts.
Die Richtung der Entwicklung ist trotzdem eindeutig. Ein Teil des Forderungspakets – der kostenfreie und vollständige Zugang zu den Behandlungsunterlagen – ist im Februar 2026 bereits Gesetz geworden. Zwei weitere Punkte stehen weiter im Raum: eine aktive Informationspflicht, nach der Sie Patienten auch ohne Nachfrage über vermutete Behandlungsfehler informieren müssten, sowie ein Register für sogenannte Never Events, also besonders schwerwiegende Ereignisse, die bei konsequenter Einhaltung etablierter Sicherheitsstandards gar nicht erst auftreten dürften.
Sollte das Beweismaß tatsächlich abgesenkt werden, verschiebt sich das Gewicht weiter zu Ihren Ungunsten. Der Ausgleich dafür bleibt derselbe wie heute, nur wichtiger: eine Dokumentation, die den Behandlungsverlauf so vollständig abbildet, dass Wahrscheinlichkeitserwägungen gar nicht erst nötig werden.
Wie reagieren Sie richtig, wenn ein Vorwurf eintrifft?
Die ersten Tage nach dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers entscheiden häufig darüber, wie teuer der Fall für Sie wird. Weil die Situation für die meisten Zahnärzte eine Ausnahme bleibt, fehlt hier schlicht die Routine. Halten Sie sich deshalb an einen festen Ablauf.
- Ruhe bewahren und nichts sofort beantworten: Lesen Sie das Schreiben in Ruhe und setzen Sie sich keine selbst gemachte Frist. In der Regel wird zunächst nur die Herausgabe der Unterlagen verlangt, nicht Ihre Stellungnahme.
- Die Akte sichern – und unverändert lassen: Ziehen Sie einen vollständigen Stand Ihrer Dokumentation, einschließlich Röntgenbildern, Anamnese, Einwilligungen und Korrespondenz. Ändern, ergänzen oder „präzisieren“ Sie ab diesem Moment nichts mehr.
- Die Schweigepflichtentbindung prüfen: Meldet sich ein Rechtsanwalt oder eine Krankenkasse für den Patienten, brauchen Sie eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung, bevor Sie Unterlagen an Dritte herausgeben. Der Anspruch des Patienten auf seine eigene Akte besteht davon unabhängig.
- Ihre Berufshaftpflichtversicherung einschalten: Melden Sie den Vorgang umgehend. Ihr Versicherer steuert das weitere Vorgehen, beauftragt gegebenenfalls einen Anwalt und holt die erforderlichen Erklärungen ein. Eine verspätete Meldung kann Ihren Versicherungsschutz gefährden.
- Ihre Stellungnahme nur abgestimmt abgeben: Einen Schadensbericht oder eine inhaltliche Erwiderung stimmen Sie mit Ihrem Versicherer beziehungsweise Ihrem Anwalt ab. Was Sie einmal schriftlich eingeräumt haben, können sie nicht wieder zurücknehmen.
- Den Draht zum Patienten nicht abreißen lassen: Ein erheblicher Teil der Vorwürfe entsteht aus enttäuschten Erwartungen und unglücklicher Kommunikation, nicht aus einem medizinischen Fehler. Ein sachliches Gespräch über den Verlauf ist möglich – ohne rechtliche Bewertung und ohne Zusagen.
Welche drei Fehler kosten Sie am meisten?
Die Akte nachträglich anpassen: Das ist der schwerste Fehler überhaupt. Nachträgliche Änderungen sind nach § 630f Absatz 1 BGB nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden. Wird eine nicht kenntlich gemachte Änderung entdeckt, verliert Ihre gesamte Dokumentation ihre Glaubwürdigkeit – auch die korrekten Teile. Aus einem beherrschbaren Verfahren wird dann ein aussichtsloses.
Den Vorwurf eigenmächtig anerkennen: Ein gut gemeintes „Das hätte ich anders machen sollen“ gegenüber dem Patienten oder in einer E-Mail kann Ihren Versicherungsschutz beeinträchtigen. Die Bewertung, ob ein Fehler vorliegt, trifft nicht der Behandler unter Druck, sondern das Verfahren.
Unterlagen ungeprüft herausgeben: Prüfen Sie, welche Unterlagen tatsächlich herauszugeben sind und ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das gilt besonders bei Anfragen Dritter ohne Entbindungserklärung.
Wie sieht eine Dokumentation aus, die im Streitfall Sicherheit gibt?
Eine belastbare Behandlungsakte erfüllt drei Kriterien: Sie entsteht zeitnah, sie ist inhaltlich vollständig, und jede Änderung an ihr bleibt nachvollziehbar. Diese drei Anforderungen ergeben sich unmittelbar aus § 630f BGB.
Zeitnähe: Das Gesetz verlangt die Dokumentation „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung“. Einträge, die abends aus dem Gedächtnis nachgetragen werden, erfüllen diese Anforderung im Zweifel nicht – und sie sind inhaltlich schwächer, weil Details längst verloren gegangen sind.
Vollständigkeit: Aufzuzeichnen sind sämtliche aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse, insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Befunde, Therapien und Eingriffe samt Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen. Welche Inhalte in der Zahnarztpraxis konkret dazugehören, haben wir im Beitrag zur Dokumentationspflicht für Zahnärzte broken down in detail.
Traceability: Corrections and changes are only permitted if it remains clear when they were made alongside the original content – this explicitly applies to electronic medical records as well. Therefore, check whether your practice management system retains the original entry when a correction is made.
The conflict in everyday practice is obvious. During treatment, you want to look your patient in the eye, not at a screen. Afterwards, the next appointment is already in the room. So, documentation gets pushed aside and is caught up on in the evening – at a time when it is weaker in terms of both content and legal standing.
This is where AI-supported documentation comes in: it doesn't solve the legal problem, but rather the root cause behind it. If documentation is created during the conversation, there is no need for post-hoc entries from memory – and thus, the most common gap that is used against you in the event of a dispute is eliminated.
How does Nelly's AI documentation support you in securing evidence?
Nelly's AI documentation captures the treatment conversation in the background and presents you with a structured draft for review immediately afterwards. This means you can talk to your patient normally instead of typing simultaneously or catching up after hours.
The solution contextually filters out the relevant content and discards everything else. No medical analysis or evaluation takes place – the responsibility for the content remains entirely with you. You review the draft and confirm it. Only then does it become part of your documentation.
Two effects are particularly relevant for your evidence. First, the entry is created in immediate temporal connection with the treatment, not hours later. Second, the level of detail is higher: under time pressure, entries become brief and incomplete – precisely during the informed consent discussions that often tip the scales in a dispute.
Nelly pulls appointments directly from your system, ensuring every entry remains clearly assigned. The process is also recorded: you review and edit the draft, confirm it, and only then is it transferred to the practice management system – there, it is saved under the treatment date and additionally with the date of transfer. This makes it possible to prove when the documentation was created and when you approved it.
Find out more here: https://www.getnelly.de/ki-assistenz#ki-dokumentation
How can you reliably document informed consent and authorization?
A large portion of allegations does not target the treatment itself, but the informed consent process. According to Section 630h (2) of the German Civil Code (BGB), you must prove that you provided proper information and that the patient consented. If consent forms are on paper in a separate folder, this proof becomes a scavenger hunt years later – and with the right to immediate, electronic provision of the complete file, it becomes an additional administrative burden.
With Nelly, you send and sign consent forms, authorizations, and cost estimates digitally, so they are immediately assigned to the treatment file. This keeps medical documentation and legal protection in one place instead of two separate systems. Our overview of digital patient intakeshows how this works together in the registration process.
Conclusion: Your evidence is built today, not when a dispute arises
Allegations of malpractice hit dental practices regularly, and in most cases, they are unfounded. Nevertheless, you must refute the accusation – with a file that was created years prior. As of February 2026, patients will be able to access these exact documents faster and free of charge, and the political debate regarding the burden of proof continues.
Don't wait for the first letter from a law firm to review your documentation. The only time you can still shape your evidence is during the appointment itself. What is recorded there completely and promptly makes you capable of providing information rather than vulnerable in an emergency—and at the same time saves you from having to do extra work in the evening.
Get information without obligation
With Nelly, you can document your treatments promptly, completely, and without any after-hours paperwork. Book an appointment now for a free, personalized consultation.
FAQs on allegations of malpractice in dental practice
What happens if a procedure is not in the treatment record?
According to Section 630h (3) of the German Civil Code (BGB), it is presumed that a medically necessary, essential procedure was not performed if it is not documented. You can refute this presumption, but without meaningful records, this is practically impossible years after the treatment.
Do I have to provide patients with their treatment records free of charge?
Yes. Since February 6, 2026, the first copy of the treatment record must be provided free of charge in accordance with Section 630g BGB, whether digitally or on paper. Access to the complete file must be granted without delay. You may charge reasonable costs for any further copies.
Can I still add to my documentation after an allegation has been made?
Subsequent changes are only permitted if it remains clear when they were made alongside the original content. You should know whether your practice management system can do this before a case arises. Otherwise, hidden additions will invalidate your entire documentation as evidence.




