So funktioniert die Abrechnung nach BEMA
Gesetzlich versicherte Patienten werden nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet. Der BEMA legt fest, welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Der BEMA umfasst ausschließlich Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen teilweise oder vollständig bezahlen. Für Zahnarztpraxen bildet er damit die Grundlage der Kassenabrechnung.
So ist der BEMA aufgebaut
Der BEMA ist in mehrere Leistungsbereiche gegliedert. Für Kieferorthopäden ist insbesondere Teil 3 relevant:
- Teil 1: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
- Teil 2: Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels
- Teil 3: Kieferorthopädische Behandlungen
- Teil 4: Systematische Behandlung von Parodontopathien
- Teil 5: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
Die einzelnen Leistungen und Gebührenziffern können online über die BEMA-Suche eingesehen werden.
Kostenermittlung nach der BEMA
Jede BEMA-Leistung besitzt eine eigene Gebührennummer, Leistungsbeschreibung und Punktzahl.
Beispiel: Die „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung“ in Teil 1 der BEMA hat die Nummer 01 und die Bewertungszahl 18.
Zur Berechnung des Honorars wird die Punktzahl mit dem jeweiligen Punktwert der Krankenkasse multipliziert. Die Punktwerte unterscheiden sich je nach Bundesland und Krankenkasse. Eine Ausnahme bildet Teil 5 für Zahnersatz und Zahnkronen, dessen Punktwert bundesweit festgelegt wird.
Beispiel: Beispielsweise ergibt sich bei einem Punktwert von 1,1479 folgende Berechnung: Für die eingehende Untersuchung ergibt sich daraus folgende Berechnung:
18 × 1,1479 = 20,66 Euro
Privatleistungen und Behandlungen für Selbstzahler werden dagegen nach GOZ abgerechnet.
So funktioniert die Abrechnung nach GOZ
Leistungen für Privatpatienten und Selbstzahler werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Sie regelt die Vergütung privater zahnärztlicher und kieferorthopädischer Leistungen.
So ist die GOZ aufgebaut
Die GOZ ist in 11 Leistungsbereiche gegliedert:
- Allgemeine zahnärztliche Leistungen
- Prophylaktische Leistungen
- Konservierende Leistungen
- Chirurgische Leistungen
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
- Prothetische Leistungen
- Kieferorthopädische Leistungen
- Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Implantologische Leistungen
- Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
Wichtig: Bei bestimmten GOZ-Positionen sind Teile der Material- und Laborkosten bereits mit der Gebühr abgegolten. Zusätzliche Kosten können nur unter bestimmten Voraussetzungen berechnet werden.
Die GOZ kann online über die Bundeszahnärztekammer eingesehen werden.
Kostenermittlung nach der GOZ
Auch in der GOZ besitzt jede Leistung eine eigene Gebührennummer und Punktzahl. Der Punktwert ist bundesweit einheitlich und beträgt 0,0562421 Euro.
Beispiel: Die „Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes“ trägt in der GOZ die Nummer 0010 und die Punktzahl 100.
Beim einfachen Gebührensatz ergibt sich folgende Berechnung:
100 × 0,0562421 = 5,62 Euro
Im Unterschied zum BEMA kann in der GOZ zusätzlich ein Steigerungsfaktor angewendet werden. Dieser beeinflusst die Höhe des Honorars und richtet sich nach Aufwand und Schwierigkeit der Behandlung.
Folgende Steigerungssätze sind möglich:
Der 2,3-fache Satz gilt in der Praxis häufig als Regelsteigerung bei durchschnittlichem Aufwand. Höhere Faktoren wie 3,5 müssen nachvollziehbar begründet werden.
Beispiel: Wird die eingehende Untersuchung mit dem 2,3-fachen Satz berechnet, ergibt sich folgende Rechnung:
100 × 0,0562421 × 2,3 = 12,94 Euro
Der 1,0- und 2,3-fache Satz benötigen in der Regel keine zusätzliche Begründung. Bei Faktoren oberhalb des 2,3-fachen Satzes ist in der Regel eine nachvollziehbare schriftliche Begründung erforderlich.
Doppelabrechnungen bei der GOZ vermeiden
Einige GOZ-Leistungen dürfen nicht miteinander kombiniert oder doppelt berechnet werden. Welche Kombinationen ausgeschlossen sind, ergibt sich aus den jeweiligen Gebührenpositionen.
Ein Beispiel ist die gemeinsame Abrechnung der Positionen 0040 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans für KFO) und 0030 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans).
Aufgrund der zahlreichen Sonderregelungen stellt sich für viele Praxen die Frage, ob die GOZ-Abrechnung intern oder extern organisiert werden sollte.
Häufige Fehler bei der GOZ- und BEMA-Abrechnung

Fehler bei der Abrechnung nach GOZ oder BEMA können schnell zu Rückfragen, Honorarkürzungen oder zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen. Besonders häufig entstehen Probleme durch falsche Gebührenziffern, unvollständige Dokumentationen oder nicht korrekt angesetzte Steigerungsfaktoren.
1. Steigerungsfaktoren falsch begründen
Vor allem bei der GOZ-Abrechnung kommt es häufig zu Fehlern bei der Wahl des Steigerungsfaktors. Höhere Faktoren müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Fehlende oder zu allgemeine Begründungen können dazu führen, dass Rechnungen beanstandet werden.
2. Doppelabrechnungen und unzulässige Kombinationen
Bestimmte GOZ-Positionen schließen sich gegenseitig aus oder sind nur eingeschränkt kombinierbar. Werden Gebührenpositionen falsch kombiniert oder doppelt angesetzt, kann dies zu Problemen mit Kostenträgern oder privaten Versicherungen führen. Gerade bei komplexeren Behandlungen lohnt sich eine sorgfältige Prüfung der zulässigen Gebührenkombinationen.
3. Unvollständige Dokumentation von Zusatzleistungen
Zusatzleistungen, Materialkosten oder private Vereinbarungen müssen korrekt dokumentiert werden. Fehlen schriftliche Vereinbarungen oder nachvollziehbare Angaben zur Behandlung, kann die Erstattung durch Versicherungen erschwert werden.
4. Unterschiede zwischen GOZ und BEMA nicht beachten
Ein häufiger Fehler besteht darin, Leistungen versehentlich nach der falschen Gebührenordnung abzurechnen. Gerade bei Selbstzahlerleistungen, Zusatzleistungen oder kieferorthopädischen Behandlungen ist wichtig zu prüfen, ob die Abrechnung nach GOZ oder BEMA erfolgen muss.
Besonderheiten bei der Abrechnung für Kieferorthopäden
Bei kieferorthopädischen Behandlungen gelten teilweise andere Abrechnungsregeln als bei klassischen zahnärztlichen Leistungen. Besonders relevant sind dabei die Unterschiede zwischen Kassenleistungen, privaten Zusatzleistungen und der korrekten Dokumentation von Heil- und Kostenplänen.
Welche KFO-Leistungen übernehmen die Krankenkassen?
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen kieferorthopädische Behandlungen in der Regel nur bei medizinischer Notwendigkeit. Grundlage dafür sind die sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Abhängig vom Schweregrad der Fehlstellung werden bestimmte Leistungen vollständig oder teilweise übernommen.
Wann kieferorthopädische Leistungen privat abgerechnet werden
Viele moderne oder ästhetische Leistungen in der Kieferorthopädie gelten als Zusatzleistungen und müssen privat nach GOZ abgerechnet werden. Dazu gehören beispielsweise unsichtbare Aligner, bestimmte Retainer oder spezielle Materialien und Behandlungsmethoden, die über die Standardversorgung hinausgehen.
Heil- und Kostenpläne korrekt dokumentieren
Für viele kieferorthopädische Behandlungen ist ein Heil- und Kostenplan erforderlich. Dabei sollten alle geplanten Leistungen sowie mögliche Zusatzkosten vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Fehler oder unvollständige Angaben können die spätere Abrechnung erschweren oder zu Rückfragen durch Versicherungen führen.
Ihre Möglichkeiten: Interne oder externe GOZ-Abrechnung
Die Abrechnung privater und kieferorthopädischer Leistungen verursacht in vielen Praxen einen hohen Verwaltungsaufwand. Deshalb stellt sich für viele Zahnärzte und Kieferorthopäden die Frage, ob die GOZ-Abrechnung intern organisiert oder an externe Dienstleister ausgelagert werden sollte.
Externe GOZ-Abrechnung durch Dienstleister
Viele Praxen lagern ihre GOZ-Abrechnung teilweise oder vollständig an externe Abrechnungsdienstleister aus. Je nach Anbieter gehören dazu Leistungen wie Rechnungsstellung, Mahnwesen oder Factoring.
Einige Anbieter übernehmen zusätzlich das Risiko von Zahlungsausfällen („echtes Factoring“), andere bieten lediglich die organisatorische Abwicklung an.
Vor der Auswahl eines Dienstleisters sollten Praxen Leistungen, Kosten und Vertragsbedingungen sorgfältig vergleichen.
Interne GOZ-Abrechnung in der Praxis
Die GOZ-Abrechnung kann auch vollständig intern durch das Praxisteam organisiert werden. Dafür sind jedoch ausreichend Zeit, klare Prozesse und aktuelles Abrechnungswissen erforderlich.
Digitale Lösungen wie Nelly helfen dabei, administrative Abläufe zu automatisieren und den Aufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren. So bleibt mehr Zeit für Patienten und den Praxisalltag.
GOZ-Abrechnung digitalisieren mit Nelly

Mit Nelly lassen sich GOZ-, Selbstzahler- und KFO-Abrechnungen deutlich effizienter verwalten. Praxen können Zahlungsprozesse digital abwickeln, Verwaltungsaufwand reduzieren und wiederkehrende manuelle Aufgaben automatisieren.
Patienten wählen ihre bevorzugte Zahlungsart digital aus, während Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung automatisiert im Hintergrund laufen. Dadurch spart das Praxisteam Zeit und reduziert den Aufwand rund um Abrechnung und Mahnwesen.
Ein weiterer Vorteil: Für die Nutzung von Nelly ist keine umfangreiche Schulung oder zusätzliche Abrechnungssoftware notwendig. Die Lösung lässt sich unkompliziert in bestehende Praxisabläufe integrieren.
Wir beraten Sie gerne unverbindlich dazu, wie Sie Ihre GOZ- und KFO-Abrechnung digitalisieren können.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen GOZ und BEMA?
Die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) gilt für private Leistungen und Selbstzahlerleistungen. Der BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) regelt dagegen die Abrechnung gesetzlicher Kassenleistungen mit den Krankenkassen. Während die GOZ flexible Steigerungsfaktoren erlaubt, sind die Vergütungssätze im BEMA fest vorgegeben.
Welche Leistungen dürfen Zahnärzte privat abrechnen?
Privat abgerechnet werden vom Zahnarzt Leistungen, die nicht oder nur teilweise von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Dazu gehören beispielsweise ästhetische Behandlungen, bestimmte Materialien, Zusatzleistungen bei Zahnersatz oder moderne kieferorthopädische Verfahren wie Aligner.
Wann darf der 3,5-fache GOZ-Satz verwendet werden?
Der 3,5-fache GOZ-Satz darf verwendet werden, wenn eine Behandlung besonders aufwändig, schwierig oder zeitintensiv ist. Die höhere Abrechnung muss nachvollziehbar begründet und schriftlich dokumentiert werden. Das kann beispielsweise bei erschwerten chirurgischen Eingriffen, starken anatomischen Besonderheiten oder außergewöhnlich hohem Behandlungsaufwand der Fall sein.
Was ist echtes Factoring bei der Zahnarztabrechnung?
Beim echten Factoring übernimmt ein externer Dienstleister nicht nur die Rechnungsabwicklung, sondern auch das Risiko möglicher Zahlungsausfälle. Die Praxis erhält ihr Honorar in der Regel direkt ausgezahlt und verbessert dadurch ihre Liquidität.
Welche Leistungen dürfen nicht doppelt abgerechnet werden?
Bestimmte GOZ-Positionen schließen sich gegenseitig aus und dürfen daher nicht gemeinsam berechnet werden. Welche Kombinationen unzulässig sind, ergibt sich aus den jeweiligen Gebührenordnungen und Leistungsbeschreibungen. Ein Beispiel ist die Kombination der GOZ-Positionen 0040 und 0030 für Heil- und Kostenpläne, die nicht gemeinsam berechnet werden dürfen.
Können KFO-Leistungen privat abgerechnet werden?
Ja, viele kieferorthopädische Leistungen können privat nach GOZ abgerechnet werden. Das betrifft insbesondere Zusatzleistungen oder Behandlungen, die über die medizinisch notwendige Standardversorgung hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise unsichtbare Aligner, spezielle Retainer oder ästhetische Zusatzleistungen, die nicht vollständig von gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Wie funktioniert die Abrechnung bei Selbstzahlern?
Bei Selbstzahlern erstellt die Praxis eine private Rechnung auf Grundlage der GOZ. Vor Beginn der Behandlung sollten Patienten transparent über die voraussichtlichen Kosten informiert werden. Zusätzliche Leistungen oder Materialkosten müssen häufig gesondert vereinbart werden.
Lohnt sich eine externe GOZ-Abrechnung für kleine Praxen?
Das hängt vom Verwaltungsaufwand und den internen Ressourcen der Praxis ab. Externe Abrechnungsdienstleister können Zeit sparen und das Praxisteam entlasten. Gleichzeitig entstehen dafür zusätzliche Kosten, weshalb ein Vergleich verschiedener Anbieter sinnvoll ist.







