Das Wichtigste in Kürze
- GOZ regelt Privatleistungen mit einem flexiblen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 (in begründeten Ausnahmefällen mit schriftlicher Honorarvereinbarung auch darüber hinaus), während BEMA für gesetzlich Versicherte mit festen Punktwerten arbeitet, die regional zwischen KZV und Krankenkassen verhandelt werden.
- Wer beide Systeme sauber trennt und Begründungen für erhöhte Steigerungssätze sorgfältig dokumentiert, vermeidet Honorarverluste, Rückforderungen und Streit mit Patienten.
- Mit einem digitalen Abrechnungspartner verlagern Sie den Verwaltungsaufwand weg vom Behandlungsstuhl, sichern sich sofortige Liquidität und holen Wochenstunden für die Patientenversorgung zurück.
Eine Patientin sitzt im Stuhl, die Behandlung ist privat liquidationsfähig – und am Empfang stellt sich die Frage: GOZ-Ziffer mit Standardfaktor 2,3, oder begründet erhöht? Eine Stunde später folgt der nächste Fall, diesmal Kassenpatient mit BEMA-Logik. Solche Wechsel sind Alltag in jeder Praxis. Und genau hier entstehen die meisten Abrechnungsfehler, die Sie am Monatsende Geld kosten.
Wie funktioniert die privatzahnärztliche Abrechnung nach GOZ?
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt verbindlich, wie zahnärztliche Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Sie gilt für Privatpatienten, Selbstzahler und für Zusatzleistungen bei gesetzlich Versicherten.
Die GOZ definiert sowohl die abrechenbaren Behandlungsmöglichkeiten als auch die zugehörigen Gebührensätze.
Für jede Leistung ist eine feste Gebührenziffer mit einem Punktwert hinterlegt, der die Grundlage Ihrer Honorarberechnung bildet. Zudem schreibt die GOZ vor, dass Sie Ihre Patienten vor Behandlungsbeginn umfassend über die zu erwartenden Kosten aufklären – schriftlich und nachweislich. Wer hier schludert, riskiert nicht nur Streit, sondern auch Honorarausfälle.
Welche Leistungen sind in der GOZ aufgeführt?
Die GOZ ist umfangreich und gliedert sich in mehrere Leistungskategorien:
- Diagnostische Leistungen: Untersuchung des Mundraums, Diagnosestellung und Beratungsgespräche.
- Prophylaxe und Präventivmaßnahmen: Vorsorgeleistungen wie die professionelle Zahnreinigung (PZR).
- Konservierende Leistungen: Füllungstherapien bei Karies, Wurzelkanalbehandlungen und Zahnfleischbehandlungen.
- Chirurgische Leistungen: Extraktionen, Wurzelspitzenresektionen und das Setzen von Implantaten.
- Prothetische Versorgung: Herstellung und Anpassung von Kronen, Brücken oder Prothesen.
- Kieferorthopädische Behandlungen: Maßnahmen zur Korrektur von Zahnfehlstellungen, etwa mit Zahnspangen.
Wie berechnen Sie Ihr Honorar nach GOZ?
Die GOZ-Abrechnung folgt einem Punktesystem: Jede Leistung hat einen festen Punktwert, der mit einem gesetzlich festgelegten Eurobetrag multipliziert wird.
Der aktuelle Punktwert beträgt 5,62421 Cent.
Zusätzlich legen Sie pro Leistung einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 fest – abhängig von Schwierigkeitsgrad und Aufwand der Behandlung. Der Standardfaktor liegt bei 2,3. Wenn Sie diesen Wert überschreiten, müssen Sie die Erhöhung schriftlich begründen – nachvollziehbar, fallbezogen und in der Patientenakte dokumentiert. Pauschale Begründungen halten einer Prüfung nicht stand.
Eine Berechnung über den 3,5-fachen Höchstsatz hinaus ist rechtlich zulässig, erfordert jedoch zwingend eine individuelle, schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn.
Beispiel für eine Honorarberechnung
Eine Leistung mit 80 Punkten und Standardfaktor 2,3:
80 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3 = 10,35 €
Bei komplexerer Behandlung mit Faktor 3,0:
80 Punkte × 5,62421 Cent × 3,0 = 13,49 €
Was sind privatzahnärztliche Leistungen und die Analogabrechnung nach § 6 GOZ?
Neben Punktwert und Steigerungsfaktor können Sie auch privatzahnärztliche Leistungen abrechnen, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind – etwa die professionelle Zahnreinigung, höherwertige Füllungsmaterialien oder ästhetische Behandlungen wie Bleaching. Diese werden von Patienten selbst getragen.
Eine Besonderheit ist die Analogabrechnung nach § 6 Absat. 1 GOZ: Neue, selbständige zahnärztliche Leistungen, die noch nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, können Sie über eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung der GOZ abrechnen. Voraussetzung in beiden Fällen: Sie vereinbaren diese Leistungen schriftlich mit dem Patienten, bevor die Behandlung beginnt. Ohne unterschriebene Vereinbarung ist die Leistung nicht durchsetzbar.
Genau an dieser Stelle entstehen in vielen Praxen Honorarverluste: Begründungen für erhöhte Steigerungssätze fehlen, Aufklärungsdokumente sind unvollständig, Mehrkostenvereinbarungen für privatzahnärztliche Leistungen werden mündlich getroffen.
Mit Nelly digitalisieren Sie diesen Prozess vollständig – Aufklärung, Einwilligung und Honorarvereinbarung erfasst der Patient direkt auf seinem Smartphone, bevor er auf dem Stuhl sitzt. Das spart Ihrem Team Zeit und sichert Ihre Honorare rechtlich ab.
Wie rechnen Sie als Zahnarzt nach BEMA mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab?

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ist die Grundlage für die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Er legt fest, welche Leistungen Sie für gesetzlich Versicherte erbringen dürfen und welche Beträge die Krankenkassen übernehmen. Anders als bei der GOZ haben Sie hier keinen Spielraum bei der Gebührengestaltung – Bewertungszahlen und Punktwerte sind fix vorgegeben.
Wichtig: Für Zusatzleistungen, die über das BEMA-Spektrum hinausgehen, rechnen Sie nach GOZ ab. Beispiel: Eine hochwertige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich oder eine PZR werden in der Regel privat liquidiert, auch wenn der Patient gesetzlich versichert ist.
Welche Leistungen sind im BEMA aufgeführt?
Auch das BEMA gliedert sich in mehrere Leistungsbereiche:
- Diagnostische Leistungen: Erstuntersuchungen, Diagnosen und Röntgenaufnahmen.
- Prophylaxe: Basismaßnahmen zur Zahnerhaltung wie die Fissurenversiegelung.
- Konservierende Leistungen: Standardfüllungen und Wurzelbehandlungen.
- Chirurgische Leistungen: Zahnextraktionen und kleinere Operationen im Mundraum.
- Prothetische Versorgung: Standardmäßiger Zahnersatz wie Brücken oder Prothesen.
- Kieferorthopädie: Behandlung von Fehlstellungen bei Kindern und Jugendlichen.
Gut zu wissen: Die BEMA-Leistungen sind häufig auf bestimmte Materialien oder Techniken begrenzt, die als „zweckmäßig und ausreichend“ gelten. Aufwendigere Versorgungen sind möglich, müssen aber als Mehrleistung mit dem Patienten vereinbart und privat abgerechnet werden.
Wie berechnen Sie Ihr Honorar nach BEMA?
Die BEMA-Abrechnung folgt ebenfalls einem Punktesystem. Jede Leistung hat eine Bewertungszahl, die mit dem regional gültigen Punktwert multipliziert wird. Hier ein wichtiger Unterschied zur GOZ: Der BEMA-Punktwert ist nicht bundeseinheitlich.
Er wird jährlich zwischen den jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und den Landesverbänden der Krankenkassen verhandelt – mit Ausnahme von Teil 5 (Zahnersatz und Kronen), wo ein bundeseinheitlicher Punktwert gilt. Das bedeutet: Eine identische Leistung kann je nach Bundesland zu unterschiedlichen Vergütungsbeträgen führen. Einen Steigerungsfaktor wie bei der GOZ gibt es nicht.
Beispiel für eine BEMA-Abrechnung
Eine einflächige Kompositfüllung (BEMA-Position 13a) hat eine Bewertungszahl von 32 Punkten. Bei einem angenommenen Punktwert von 1,20 € ergibt sich:
32 Punkte × 1,20 € = 38,40 €
Hinweis: Der konkrete Punktwert variiert je nach KZV-Bereich, BEMA-Teil und Quartal. Die aktuellen Werte für Ihren Bereich finden Sie auf den Webseiten Ihrer KZV. Für die ZE-Versorgung gilt ein bundeseinheitlicher Punktwert, den KZBV und GKV-Spitzenverband gemeinsam verhandeln.
Während die GOZ-Abrechnung meist sofort nach Behandlung erfolgt, müssen Sie bei BEMA-Leistungen auf die quartalsweise Abrechnung über Ihre KZV warten. Das belastet Ihre Liquidität – gerade in Phasen mit hohen Investitionen oder Personalkosten. Mit dem KZV-Factoring von Nelly überbrücken Sie genau diese Lücke: Ihre vertragszahnärztlichen Honorare werden direkt nach Einreichung ausgezahlt, statt wochenlang im Quartalszyklus festzustecken.
Wie reduzieren Sie den Aufwand bei der zahnärztlichen Abrechnung?
Die Antwort ist nüchtern: Manuelle Abrechnung kostet Sie und Ihr Team jede Woche Stunden, die am Behandlungsstuhl fehlen. Jede unvollständige Begründung, jeder fehlende Aufklärungsbogen, jede verzögerte Quartalsabrechnung kostet Geld. Wer hier auf Excel-Listen, Papierformulare und manuelle Prozesse setzt, arbeitet gegen sich selbst.
Digitale Abrechnungslösungen orchestrieren den gesamten Workflow: Patientenaufklärung, Honorarvereinbarung, Rechnungsstellung, Zahlungseinzug und KZV-Factoring laufen in einem System zusammen. Statt drei Tools für drei Patiententypen zu pflegen, haben Sie einen einzigen Prozess für GOZ, BEMA und Selbstzahler.
Nelly ist als Lösung genau auf diesen Praxisalltag zugeschnitten. Sie unterstützt Sie bei der Abrechnung für Privatpatienten (GOZ), gesetzlich Versicherte (BEMA) und Selbstzahler in einem Workflow. Das KZV-Factoring übernimmt die Abrechnung mit den Krankenkassen, sodass Sie nicht auf den Quartalszyklus warten müssen. Patientenaufklärung und Honorarvereinbarung erfasst der Patient digital – direkt auf seinem Smartphone, rechtssicher dokumentiert.
Anders als traditionelle Factoring-Dienste bietet Nelly eine rein digitale Lösung, die Ihrer Praxis sowohl Zeit als auch Kosten spart.
Das gelingt etwa durch den Wegfall von Porto- und Druckkosten. Liquiditätsengpässe werden vermieden, da Auszahlungen sofort erfolgen. Besonders für Praxisneugründungen interessant: Es wird kein Startkapital benötigt, gleichzeitig stärkt der direkte Geldfluss Ihre Kreditwürdigkeit.
Fazit: Warum sich eine digitale Abrechnung jetzt lohnt
GOZ und BEMA folgen unterschiedlichen Logiken – flexibel und begründungsintensiv die eine, regional reguliert und quartalsgebunden die andere. Wer beide Systeme parallel manuell verwaltet, verliert Zeit, Liquidität und im Zweifelsfall Honorare durch unvollständige Dokumentation.
Die Lösung ist keine bessere Excel-Vorlage, sondern ein durchgängig digitaler Workflow, der Aufklärung, Vereinbarung, Abrechnung und Auszahlung zusammenführt. Je früher Sie diesen Schritt gehen, desto schneller spürt Ihre Praxis den Effekt – beim Liquiditätsfluss, beim Personaleinsatz und an dem Ort, der wirklich zählt: am Behandlungsstuhl.
Jetzt unverbindlich informieren: Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, wie sich GOZ, BEMA und Selbstzahler-Abrechnung in Ihrer Praxis digital abbilden lassen. Vereinbaren Sie hier einen kostenfreien Beratungstermin.
FAQs zur GOZ- und BEMA-Abrechnung
Was ist der Unterschied zwischen GOZ und BEMA?
Die GOZ regelt die Abrechnung privatzahnärztlicher Leistungen für Privatpatienten, Selbstzahler und Zusatzleistungen bei gesetzlich Versicherten. Sie arbeitet mit einem flexiblen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5. Der BEMA gilt für die vertragszahnärztliche Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung und arbeitet mit festen Bewertungszahlen und regional verhandelten Punktwerten – ohne Steigerungsfaktor.
Was ist der Höchstsatz der GOZ?
Der Höchstsatz der GOZ liegt beim 3,5-fachen Steigerungsfaktor. Dieser kann bei besonders schwierigen, zeitaufwendigen oder komplexen Behandlungen angewendet werden. Eine fallbezogene schriftliche Begründung in der Patientenakte ist Pflicht; bei Privatpatienten kann zusätzlich eine Honorarvereinbarung getroffen werden. In ausnahmefälle und mit Absprache des Patienten ist die Abrechnung über dem 3,5fachen Faktor möglich. Über den 3,5-fachen Höchstsatz hinaus ist rechtlich zulässig, erfordert jedoch zwingend eine individuelle, schriftliche Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn
Was ist eine externe Abrechnung für Zahnärzte?
Bei der externen Abrechnung übergeben Sie Ihre Abrechnungsprozesse an einen spezialisierten Dienstleister, der GOZ- und BEMA-Leistungen abwickelt. Moderne digitale Lösungen wie Nelly gehen über klassisches Factoring hinaus und integrieren Patientenaufklärung, Honorarvereinbarung und Auszahlung in einem durchgängigen Workflow: Sie reduzieren Verwaltungsaufwand und sichern sofortige Liquidität.




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